Jugendordnung

Präambel:

Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist.

§ 1 Vereinsjugend

Gemäß § 16 der Satzung des Sportvereins 1916 Altlußheim e.v. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

  • Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
  • Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeiern, Ausflüge, Freizeiten)
  • Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
  • Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

Die Sitzungen der Organe sind zu protokollieren.

§ 4 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Genehmigung des vom Jugendvorstand aufgestellten Haushaltsplans
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
  • Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Erlass und Änderung der Jugendordnung
  • Bestätigung von Abteilungsjugendordnungen

2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus  allen Vereinsmitgliedern unter 27 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes.  Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 – 26 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.

3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zur Jugendversammlung ein.  Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) an alle  Mitglieder der Vereinsjugend.

4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des  Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 4 Nr. 3 gilt entsprechend.

5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.  Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine  Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

§ 5 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand besteht aus:

  • der Jugendleiterin / dem Jugendleiter
  • der Stellvertretenden Jugendleiterin / dem Stellvertretenden Jugendleiter
  • der Jugendfinanzleiterin / dem Jugendfinanzleiter 
  • dem Jugendkoordinator / der Jugendkoordinatorin
  • weiteren Jugendvorstandsmitgliedern (inklusive Beisitzer) für diverse Aufgabenbereiche

2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen mind. 18 Jahre alt sein.

3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.

4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung, einer Abteilungsjugendordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind.

5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 4 Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.

6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

§ 6 Jugendfinanzen

1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 14.07.2023 in Kraft.